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6789.15 Wofür haftet der Verkäufer

Wofür haftet der Verkäufer der Immobilie?

Ältere Häuser und Wohnungen werden in der Regel unter Ausschluss jeglicher Haftung verkauft. Der Käufer übernimmt das Objekt «wie gesehen». Das gibt Ihnen aber keinen Freipass. Grössere Problemstellen – etwa ein undichtes Dach – sollten Sie in den Verkaufsunterlagen erwähnen und auf Fragen ehrlich antworten. Verschweigen Sie solche Mängel bewusst (das Gesetz nennt das «arglistig»), kann der Käufer später eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Immer mal wieder ein Thema, gerade in älteren Liegenschaften, sind Schadstoffe, allen voran Asbest. Wissen Sie, dass in Ihrem Haus Schadstoffe vorhanden sind, sollten Sie dies gegenüber einem Käufer ehrlich deklarieren und den Kaufpreis um den zu erwartenden Aufwand für die spätere Entfernung reduzieren.

Findet ein Käufer nach der Übergabe der Liegenschaft Schadstoffe, stellt sich schnell die Frage, wer für die Entsorgung zahlen muss. Ob ein Gericht solche Schadstoffe als einen bewusst verschwiegenen Mangel ansieht, hängt unter anderem davon ab, wie einfach das Vorhandensein für Verkäufer und Käufer feststellbar gewesen wäre. Im schlechtesten Fall müssen Sie nachträglich für die Entsorgungskosten aufkommen.

Tipp
Besteht aufgrund der verwendeten Baumaterialien und des Zeitpunkts der Erstellung des Gebäudes oder von Umbauten ein Verdacht auf Altlasten – im Vordergrund steht dabei vor allem Asbest –, sollten Sie vor dem Verkauf eine Abklärung durch eine Fachperson machen lassen, um späterem Ärger vorzubeugen.

 

6789.15 Asbest

Asbest

Seit 1990 ist der Einsatz asbesthaltiger Baumaterialien verboten, da Asbestfasern Lungenkrebs hervorrufen können, wenn sie eingeatmet werden. Vor 1990 wurden solche Materialien grossflächig eingesetzt, sie finden sich noch in zahlreichen Liegenschaften. Solange sie im jeweiligen Baumaterial fest gebunden sind, besteht keine Gefährdung. Doch wenn am Material Arbeiten ausgeführt werden, gelangen die Fasern in die Luft und gefährden Arbeiter wie Bewohner. Werden bei Renovations- oder Umbauarbeiten asbesthaltige Materialien entdeckt, müssen sie mit entsprechenden Schutzvorkehrungen von Fachleuten entfernt werden. Typische asbesthaltige Materialien sind:

  • Dach- und Fassadenschindeln aus Eternit
  • Elektrotableaus
  • Nischenauskleidungen von Heizkörpern
  • Wasser- und Abwasserrohre
  • Rohrisolationen
  • Bodenbeläge aus Kunststoff (PVC)
  • Zementkleber von Keramikplatten an Wänden und Böden

Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.forum-asbest.ch.

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